Wie dargelegt, ist die Liegenschaft, auf welcher das Hotel Schweizerhof steht, in erster Linie wegen der herausgehobenen, letztlich unvergleichlichen städtebaulichen Lage sowie der öffentlichen Zugänglichkeit am Quai der Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR zugewiesen worden. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, diese, auf einer differenzierten und gut dokumentierten raumplanerischen Gewichtung beruhenden Zonenzuweisung zu korrigieren, dies umso weniger, als es in diesem Sachzusammenhang insbesondere auch die Gemeindeautonomie zu wahren gilt.