Hierzu ist auch mit Blick auf den abgewiesenen (vgl. vorstehende E. 2.3) Antrag auf Durchführung eines Augenscheins hinzuweisen, dass dem Gericht die Örtlichkeiten bekannt sind und sie zudem ohne weiteres auf den offiziellen und öffentlich zugänglichen Planunterlagen (vgl. Onlinekarten unter www.geoportal.lu.ch) überprüft werden können. Jene Hotelbetriebe, die teilweise ein anderes touristisches Angebot befriedigen und sich insbesondere nicht an derart städtebaulich exponierten Aussichtslagen befinden, als die in Rede stehenden Grandhotels – so im vorliegenden Fall konkret das Hotel Schweizerhof – können demzufolge hierbei ausser Acht gelassen werden.