Sie verkennen, dass unter Berücksichtigung von Art. 94 Abs. 4 BV nicht alles mit allem verglichen werden kann, sondern der Sache nach nur (aber immerhin) Vergleichbares. Hierzu ist auch mit Blick auf den abgewiesenen (vgl. vorstehende E. 2.3) Antrag auf Durchführung eines Augenscheins hinzuweisen, dass dem Gericht die Örtlichkeiten bekannt sind und sie zudem ohne weiteres auf den offiziellen und öffentlich zugänglichen Planunterlagen (vgl. Onlinekarten unter www.geoportal.lu.ch) überprüft werden können.