9.3. Zutreffend ist, dass nur ein Teil der Vier- und Fünf-Sterne Hotels der Tourismuszone zugewiesen wurde. Die meisten der übrigen grösseren Hotels, wie beispielsweise das Radisson, das Hotel Monopol, das Hotel Astoria, das Hotel Schiller, das Hotel Des Balances sowie das Hotel Flora liegen, wie bis anhin, in der Wohn- und Arbeitszone, überlagert jedoch in der Regel von der Ortsbildschutzzone A oder B. Soweit die Beschwerdeführer hierin eine verfassungswidrige Wettbewerbsverzerrung sehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verkennen, dass unter Berücksichtigung von Art. 94 Abs. 4 BV nicht alles mit allem verglichen werden kann, sondern der Sache nach nur (aber immerhin) Vergleichbares.