Zutreffend ist ferner die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Erkenntnis, dass (nebst weiteren) die Liegenschaft des Hotels Schweizerhof ein erhebliches und qualitätsvolles Bauvolumen an exponierter Lage aufweist, weshalb sich für eine solche Liegenschaft die grundsätzliche Zuweisung zu einer touristischen Nutzung gemäss Art. 10 Abs. 1 BZR rechtfertigt. Diese gut dokumentierten Hinweise, Überlegungen und Schlussfolgerungen führen indes gleichsam zu einer weiteren Erkenntnis: