Die Rede ist von einer besonderen Situierung der betroffenen Hotelliegenschaften, u.a. des Hotels Schweizerhof, denen, wie ausgeführt, für die Touristenstadt Luzern zweifelsfrei eine sehr hohe Bedeutung beizumessen ist. Zutreffend ist ferner die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Erkenntnis, dass (nebst weiteren) die Liegenschaft des Hotels Schweizerhof ein erhebliches und qualitätsvolles Bauvolumen an exponierter Lage aufweist, weshalb sich für eine solche Liegenschaft die grundsätzliche Zuweisung zu einer touristischen Nutzung gemäss Art. 10 Abs. 1 BZR rechtfertigt.