Das Gemeinwesen hat sich demzufolge wettbewerbsneutral zu verhalten. Werden einzelne Marktteilnehmer begünstigt oder benachteiligt, kann darin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegen. Vor diesem Hintergrund gesteht die Rechtsprechung an sich den direkten Konkurrenten gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit einen über die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV hinausgehenden Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat zu. Der Grundsatz der Gleichbehandlung darf allerdings nicht verabsolutiert werden. Vielmehr schliesst er gewisse Differenzierungen nicht aus.