Weiterer Hinweise zu den Freiräumen, welche die Kantone gestützt auf Art. 94 Abs. 4 BV hinsichtlich der Regalrechte geniessen, bedarf es in diesem Rechtsmittelverfahren nicht, zumal derlei hier nicht zur Diskussion steht. 8.2. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob Art. 10 BZR jenem Typus von Massnahmen zuzuordnen ist, welche die Wirtschaftsfreiheit in verfassungswidriger Weise verletzen, was der Fall wäre, wenn sich die Beschränkungen mit Blick auf Art. 94 Abs. 4 BV gegen den Wettbewerb richten würden oder anders formuliert gegen die Gleichbehandlung der Konkurrentinnen und Konkurrenten. Das Gemeinwesen hat sich demzufolge wettbewerbsneutral zu verhalten.