Gemeint sind diesbezüglich die traditionellen kantonalen Monopole im Bereich von Grund und Boden, also Jagd, Fischerei, Bergbau, Salz, Wasser, nicht jedoch die Elektrizitätsversorgung, die damit verbundene Hausinstallation und die Gebäudeversicherung. Allerdings sind die Kantone nicht einmal in diesen Bereichen völlig frei, verlangt doch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) eine Ausschreibung für die Übertragung solcher Rechte (vgl. dazu: Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Komm zur BV, Basel 2015, Art. 94 BV N 25). Weiterer Hinweise zu den Freiräumen, welche die Kantone gestützt auf Art.