75 BV, auf dessen Grundlage sich u.a. die Art. 1 und 3 RPG sowie die weiteren in E. 6 zitierten kantonalen Rechtsgrundlagen abstützen lassen, ob im vorliegenden Fall in verfassungskonformer Weise oder nicht, wird aufgrund einer Interessenabwägung noch zu untersuchen sein. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle nachzutragen, dass die Verfassung für die Kantone in Art. 94 Abs. 4 BV deren "Regalrechte" vorbehält. Gemeint sind diesbezüglich die traditionellen kantonalen Monopole im Bereich von Grund und Boden, also Jagd, Fischerei, Bergbau, Salz, Wasser, nicht jedoch die Elektrizitätsversorgung, die damit verbundene Hausinstallation und die Gebäudeversicherung.