Das Wirtschaftsgeschehen soll, anders gesagt, nicht vom Staat aus gesteuert werden, sondern an sich den Mechanismen des Markts gehorchen. Die Bedeutung dieses Ansatzes zeigt sich darin, dass Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, gemäss Art. 94 Abs. 4 BV eine Verfassungsgrundlage voraussetzen. 8.1. Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, eine Verfassungsgrundlage könne mit Bezug auf Art. 10 BZR nicht herangezogen werden, übergehen sie Art. 75 BV, auf dessen Grundlage sich