Wie dargelegt, thematisiert Art. 27 BV die Wirtschaftsfreiheit und dies hinsichtlich ihres individualrechtlichen Gehalts. Einen anderen Ansatz verfolgt in diesem Sachzusammenhang Art. 94 Abs. 1 BV. Danach haben sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 116 Ia 343) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3). Das Wirtschaftsgeschehen soll, anders gesagt, nicht vom Staat aus gesteuert werden, sondern an sich den Mechanismen des Markts gehorchen.