Der in Art. 1 Abs. 2 RPG formulierte Auftrag, mit Massnahmen der Raumplanung gewisse raumordnungsrelevante Bestrebungen zu unterstützen, greift in diesem Sinn gegenständlich über die "Bodennutzung" im engeren Sinn hinaus und umspannt die viel weiter gefasste, vielgestaltige Ordnung des Raums. Auch wenn der Boden das Hauptsubstrat der Raumplanung ist, erfasst diese nach dem Gesagten darüber hinaus sowohl die räumlichen Dimensionen als auch die Vielschichtigkeit menschlicher Aktivitäten und Bedürfnisse, was Art. 1 Abs. 2 RPG klar zum Ausdruck bringt und Art. 3 RPG verfeinert (Ruch, Das Recht der Raumplanung, Basel 1997).