Vor diesem Hintergrund tritt deutlich zu Tage, dass die Raumplanungsaufgabe nicht eindimensional erfasst werden kann. Hauptziel ist die haushälterische Nutzung des Bodens, doch geht es darüber hinaus durchwegs auch um vielfältige und vielschichtige raumwirksame Tätigkeiten, Aufgaben, Massnahmen und räumliche Voraussetzungen und Entwicklungen. Der in Art. 1 Abs. 2 RPG formulierte Auftrag, mit Massnahmen der Raumplanung gewisse raumordnungsrelevante Bestrebungen zu unterstützen, greift in diesem Sinn gegenständlich über die "Bodennutzung" im engeren Sinn hinaus und umspannt die viel weiter gefasste, vielgestaltige Ordnung des Raums.