75 BV, Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 18 RPG in Verbindung mit § 36 PBG ist festzuhalten, dass raumplanerische Massnahmen mithin verfassungskonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sein können. 7.3. Die Grundsätze und Ziele der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG zeugen von den vielfältigen Raumplanungsaufgaben, die von öffentlichen Interessen gedeckt sind. Vor diesem Hintergrund tritt deutlich zu Tage, dass die Raumplanungsaufgabe nicht eindimensional erfasst werden kann.