Sie dienen offensichtlich auch keinen sozialpolitischen Interessen. Unter diesen Umständen sind im vorliegenden Fall Überlegungen zu den wirtschaftspolizeilichen und den sozialpolitischen Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit entbehrlich. Darüber hinaus aber können auch andere Massnahmen grundsatzkonform sein, sofern sie nicht bzw. nicht primär ökonomische Ziele verfolgen. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung Massnahmen, die raumplanerische Ziele verfolgen, was im vorliegenden Verfahren interessiert. Unter Berücksichtigung von Art. 75 BV, Art. 1 und 3 RPG sowie Art.