Als system- oder grundsatzkonform und damit als zulässige Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gelten wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, also Massnahmen zum Schutz traditioneller Polizeigüter vor Gefahren (dazu: Richli, a.a.O., S. 86), sowie die in der Praxis anerkannten vielfältigen Massnahmen, welche sozialpolitische Interessen verfolgen (Richli, a.a.O., S. 87 ff.). Dass die in Art. 10 BZR verankerten Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit polizeilichen Interessen dienen würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie dienen offensichtlich auch keinen sozialpolitischen Interessen.