O., N 283). Mit andern Worten ist davon auszugehen, dass es so etwas wie einen "Numerus clausus" zulässiger öffentlicher Interessen zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht gibt. Vielmehr ist nachfolgend der Blick darauf zu richten, welche öffentlichen Interessen nicht zulässig sind bzw. als grundrechtswidrig d.h. – im Sinn der früheren Terminologie des Bundegerichts – als "wirtschaftspolitisch" erscheinen (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 N 45). 7.2. Als system- oder grundsatzkonform und damit als zulässige Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gelten wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, also Massnahmen zum Schutz traditioneller Polizeigüter vor Gefahren (dazu: Richli, a.a.