Mit Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV haben Rechtsprechung und Lehre die als zulässig anerkannten öffentlichen Interessen immer mehr ausdifferenziert. Von der ursprünglichen Dichotomie in wirtschaftspolizeiliche und wirtschaftspolitische Beschränkungen ist der Weg über die Schrankentrias von wirtschaftspolizeilichen, sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Beschränkungen bis hin zu einem sozusagen "offenen Katalog" von zulässigen Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit verlaufen (vgl. dazu: Richli, a.a.O., N 283).