Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, Art. 10 BZR auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8 und 8.1). 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR öffentlichen Interessen Rechnung trägt. 7.1. Zunächst ist nach dem Regelungsmotiv von Art. 10 BZR zu fragen, denn dieses vermag aufzuzeigen, ob die Norm als grundsatzkonform oder als grundsatzwidrig zu gelten hat (vgl. Uhlmann, Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, N 22). Mit Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit von Art.