Es kann dazu auf das im angefochtenen Entscheid unter E. 5 Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen ist es, wie oben einlässlich dargelegt, Sache der Gemeinden zu entscheiden, ob im Einzelfall eine bestimmte Liegenschaft für die Hotellerie geeignet und die Zuweisung zu einer entsprechenden Nutzungszone zweckmässig erscheint, denn dies ist vorab eine lokale Angelegenheit (BGer-Urteil 1P.464/2003 vom 28.10.2003 E. 3.3). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, Art. 10 BZR auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8 und 8.1).