Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass das Bundesgericht die Zuweisung von Gelände in eine Hotelzone als verfassungskonform und gesetzmässig bestätigte, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingewiesen hat. Danach ist es raumplanungsrechtlich zulässig, bestehende Hotelbetriebe in eine Hotelzone umzuzonen, wenn der Erhaltung von Hotelbauten in touristisch bedeutenden Orten ein grosses öffentliches Interesse zukommt, das regelmässig das Interesse des Grundeigentümers an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks überwiegt. Es kann dazu auf das im angefochtenen Entscheid unter E. 5 Gesagte verwiesen werden.