10 BZR in Verbindung mit Art. 18 RPG sowie den §§ 34 und 35 Abs. 1 und 5 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkungen der tangierten verfassungsmässigen Rechte. Die Festlegungen des Art. 10 BZR sind auch genügend genau bestimmt, zumal naturgemäss bei der Anwendung von baurechtlichen Vorschriften ein gewisser Auslegungs- und Ermessensspielraum besteht. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass das Bundesgericht die Zuweisung von Gelände in eine Hotelzone als verfassungskonform und gesetzmässig bestätigte, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingewiesen hat.