§ 36 Abs. 2 PBG führt in einer – nicht abschliessenden Aufzählung – mögliche Regelungsgegenstände des BZR auf. Weil die meisten Kantone in ihren Bau- und Planungsgesetzen indes Spezialzonen überhaupt nicht oder zumindest nicht abschliessend regeln, finden sich in den kantonalen Erlassen in der Regel auch keine ausdrückliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Sonderzonen, wie beispielsweise für eine "Hotelzone". Erforderlich ist dafür lediglich eine Grundlage in den kommunalen Bau- und Zonenvorschriften. In diesem Sinn bildet Art. 10 BZR in Verbindung mit Art.