Die Nichtbauzonen können unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, Übrige Gebiete, Gefahrenzonen und Freihaltezonen. 6.6. Sodann bleibt festzuhalten, dass die Luzerner Gemeinden gestützt auf § 35 Abs. 5 PBG befugt sind, weitere Bau- und Nichtbauzonen vorzusehen. Nach § 36 Abs. 1 PBG erlassen sie in ihren BZR einerseits die allgemeinen Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und anderseits die speziellen Bau- und Nutzungsvorschriften für die von ihnen ausgeschiedenen einzelnen Zonenarten. § 36 Abs. 2 PBG führt in einer – nicht abschliessenden Aufzählung – mögliche Regelungsgegenstände des BZR auf.