18 Abs. 1 RPG). Obwohl Art. 18 Abs. 1 RPG von einem "Können" spricht, handelt es sich angesichts des den Kantonen erteilten Auftrags zur umfassenden, flächendeckenden und situationsgerechten Nutzungsplanung um eine entsprechende Pflicht der Kantone (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 3). Auf der Basis des PBG sind alsdann die kommunalen Planungsträger – also die Gemeinden – verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente zu erlassen. Was die Regelungspflicht anbelangt, ist auf § 34 PBG hinzuweisen. In diesem Sinn ordnen die Gemeinden in den Zonenplänen die zulässige Nutzung ihres Gebiets.