Mit Bezug auf Bundesrecht enthält die Ortsplanung (und damit auch der Zonenplan) gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16, 16a und 16b RPG) sowie die Schutzzonen (Art. 17 RPG) und damit keine abschliessende Zonentypologie, sondern – der Grundsatzgesetzgebungskompetenz entsprechend – nur (aber immerhin) eine "Mindesttypologie" (so: Griffel, a.a.O., S. 39). Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen, denn die Kantone sind aufgrund der Verfassungslage im Bereich des Raumplanungsrechts nicht nur ermächtigt, sondern darüber hinaus gehalten, die bundesrechtliche Grundnutzungsordnung zu verfeinern und zu ergänzen (Art. 18 Abs. 1 RPG).