Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass die auf der Grundlage der erwähnten Rechtsquellen erlassenen raumordnungsrelevanten Pläne die zulässige Nutzung des Bodens umschreiben und zwar parzellenscharf. Dabei umfasst der Begriff des "Nutzungsplans" sowohl den eigentlichen Plan in Kartenform als auch die dazugehörigen Nutzungsvorschriften. Letztere definieren die zulässige Nutzung in sprachlicher Form (Hänni/Waldmann, a.a.O., Art. 14 RPG N 4 ff.). Mit Bezug auf Bundesrecht enthält die Ortsplanung (und damit auch der Zonenplan) gemäss Art.