Ebenso wenig handelt es sich dabei um Konditionalnormen, die an das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen knüpfen. Trotzdem vermögen sie für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller Stufen rechtliche und, wie bereits ausgeführt, damit verbindliche Wirkung zu entfalten. Aus dieser "Verbindlichkeit" der Ziele und Grundsätze der Raumplanung folgt denn auch, dass sie die Behörden bei der Schaffung von Nutzungsordnungen zu berücksichtigen haben. 6.5. Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass die auf der Grundlage der erwähnten Rechtsquellen erlassenen raumordnungsrelevanten Pläne die zulässige Nutzung des Bodens umschreiben und zwar parzellenscharf.