sämtlicher räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Was kantonales luzernisches Recht anbelangt, bleibt an dieser Stelle beizufügen, dass im Luzerner PBG auf die in Art. 1 und 3 RPG verankerten Ziele und Grundsätze der Raumplanung ausdrücklich verwiesen wird (§ 2 Abs. 1 PBG), mit dem Ergebnis, dass diese auch Teil der kantonalen Rechtsordnung sind (so schon: LGVE 1998 II Nr. 5 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die in Art. 1 RPG aufgeführten Planungsziele an sich keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften sind. Ebenso wenig handelt es sich dabei um Konditionalnormen, die an das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.