O., N 75). 6.4. Vor dem Hintergrund der Verteilung der Kompetenzen im Bereich des Raumplanungsrechts auf den Ebenen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind im Hinblick auf die Rechtfertigung für Nutzungszonen nebst dem in der Verfassung verankerten Raumplanungsartikel gemäss Art. 75 RPG die bereits erwähnten Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG) sowie die Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG) heranzuziehen. Thema von Art. 1 Abs. 2 lit.