Daraus folgt, dass das Bundesrecht – konkret das RPG – denn auch keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kantone und – was im vorliegenden Fall zentral ist – nach Massgabe des kantonalen Rechts die Aufgabe von Luzerner Gemeinden, nicht bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze differenziert festzulegen (vgl. Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2011, S. 10 ff. mit Verweis auf Haller/Karlen, a.a.O., N 75).