Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt in verfassungskonformer Weise den Kantonen substantielle Regelungsspielräume. Daraus folgt, dass das Bundesrecht – konkret das RPG – denn auch keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält.