Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4; ferner: Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 4; Haller/Karlen, a.a.O., N 170). 6.3. Bei alledem darf nicht übersehen werden: Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund bloss eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein. Das bedeutet, dass der Bund wohl den gesamten Sachbereich der Raumplanung regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt in verfassungskonformer Weise den Kantonen substantielle Regelungsspielräume.