Diese bilden zusammen mit den Zielen nach Art. 1 RPG aber nicht etwa ein widerspruchfreies System, sondern stellen Wertungsgesichtspunkte dar, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen, wobei weitere öffentliche sowie private Interessen zu berücksichtigen sind (BGE 117 Ia 302 E. 4b, 114 Ia 364 E. 4). Der Umstand aber, dass die einzelnen Planungsgrundsätze nicht absolute Geltung beanspruchen, darf nicht dazu verleiten, ihre rechtliche Verbindlichkeit in Frage zu stellen, denn nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Planungsgrundsätze justiziabel und auch für den Gesetzgeber verbindlich, soweit er raumwirksame Aufgaben wahrnimmt (BGer-Urteil 1C_157/2014 vom 4.11.2015 E. 3.3 mit