RPG gruppiert die Planungsgrundsätze thematisch (Absatz 2: Schonung der Landschaft, Absatz 3: Siedlungsgestaltung und -begrenzung, Absatz 4: öffentliche Bauten und Anlagen). Diese bilden zusammen mit den Zielen nach Art. 1 RPG aber nicht etwa ein widerspruchfreies System, sondern stellen Wertungsgesichtspunkte dar, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen, wobei weitere öffentliche sowie private Interessen zu berücksichtigen sind (BGE 117 Ia 302 E. 4b, 114 Ia 364 E. 4).