Danach dient die Raumplanung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Die gesetzliche Konkretisierung dieses Auftrags findet sich zum einen in den in Art. 1 RPG genannten Zielen der Raumplanung und – mit grösserer Bestimmtheit – in den Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 RPG (dazu: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1999, N 168; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 RPG N 3). Art. 3 RPG gruppiert die Planungsgrundsätze thematisch (Absatz 2: Schonung der Landschaft, Absatz 3: Siedlungsgestaltung und -begrenzung, Absatz 4: öffentliche Bauten und Anlagen).