Der Boden, auf welchem das Hotel Schweizerhof steht, ist dieser Zone zugewiesen worden. Ist mit Bezug auf Gelände aber von Nutzungsmodalitäten die Rede, die ihrerseits Auswirkungen auf die Raumordnung zeitigen, wird deutlich, dass die zur Diskussion stehende Materie im weitesten Sinn die "Raumplanung" betrifft. Was die Frage nach der Rechtsgrundlage anbelangt, tritt in diesem Sachzusammenhang Art. 75 BV ins Blickfeld. Danach dient die Raumplanung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.