Vielmehr ist mit Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit nach einem in diesem Kontext zulässigen öffentlichen Interesse zu fragen. 6.2. Vorab ist festzustellen, dass sich Art. 10 BZR auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt. Dem Gehalt nach handelt es sich bei dieser Bestimmung um differenziert formulierte Modalitäten von Nutzungsmöglichkeiten in den so genannten "Tourismuszonen" in der Stadt Luzern. Der Boden, auf welchem das Hotel Schweizerhof steht, ist dieser Zone zugewiesen worden.