94 und 95 BV (Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsrechts, Bern 2007, N 270). Wie darzustellen sein wird, gilt im vorliegenden Fall die Aufmerksamkeit Art. 94 Abs. 4 BV. Danach sind Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, so u.a. Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, von vornherein nur zulässig, wenn sie entweder in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Alsdann sind die öffentlichen Interessen zu prüfen, die mit Art. 10 BZR verfolgt werden. Dieser Aspekt untersucht das Motiv bzw. die Zielrichtung der strittigen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit.