Sie darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden. Es kann in diesem Punkt auf das unter E. 3.3 Gesagte verwiesen werden. Als Erstes ist zu fragen, ob sich Art. 10 BZR auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt. In diesem Sachzusammenhang sind insbesondere auch die grundrechtsspezifischen Vorschriften über die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit mit zu berücksichtigen. Diese finden sich nicht im Grundrechtsteil der BV, sondern im Abschnitt über die Wirtschaft, konkret in Art. 94 und 95 BV (Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsrechts, Bern 2007, N 270).