27 BV, weil diese Bestimmung den privatwirtschaftlichen Handlungsspielraum in verfassungswidriger Weise beschränke. Stadt und Vorinstanz vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Dass Art. 10 BZR mit Bezug auf die damit verbundene Nutzungsbeschränkung die Wirtschaftsfreiheit einengt, wird im Ansatz zu Recht nicht in Abrede gestellt. Fraglich bleibt, ob die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 10 BZR im Ergebnis als verfassungsmässig bewertet werden kann. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. 6.1. Wie erwähnt, gilt die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Sie darf nach den allgemeinen, in Art.