Was die Privaten für den wirtschaftlichen Austausch als förderlich erachten und was sie in organisatorischer Hinsicht vorkehren, bleibt ihnen überlassen. So sind etwa die Wahl des Ortes der Betätigung, der Zeit, des Umfangs, der eingesetzten Mittel etc. Gegenstand der Wirtschaftsfreiheit (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 7). Das Freiheitsrecht richtet sich gegen Einschränkungen durch den Staat (Vallender, a.a.O., Art. 27 BV N 11; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 28). 6. Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 10 BZR verletze Art. 27 BV, weil diese Bestimmung den privatwirtschaftlichen Handlungsspielraum in verfassungswidriger Weise beschränke.