27 BV N 6 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Mit Art. 27 BV sollen staatliche Massnahmen abgewehrt werden, welche etwa darauf gerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 116 Ia 345 E. 5) oder gewisse Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3, 131 I 223 E. 4.2; ferner: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 35 N 6 mit weiteren Hinweisen). Was die Privaten für den wirtschaftlichen Austausch als förderlich erachten und was sie in organisatorischer Hinsicht vorkehren, bleibt ihnen überlassen.