Überlegungen zur Berufswahl-, zur Berufszugangsfreiheit und zur Freizügigkeit der Berufstätigen interessieren im vorliegenden Verfahren nicht. Wie im Rahmen der materiellen Überprüfung der Streitsache deutlich wird, gilt das Interesse hier zum Einen der von der Wirtschaftsfreiheit garantierten freien Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten und zum Andern dem von der Verfassung prinzipiell auch garantierten Gleichbehandlungsanspruch unter Konkurrenten. Art. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl.