Die Wirtschaftsfreiheit umfasst eine Reihe von Teilgehalten, die ihrerseits durch die Gesetzgebung konkretisiert worden sind. Zu nennen sind die Berufswahlfreiheit, die Berufszugangsfreiheit, die freie Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, das Verbot wettbewerbsverzerrender Massnahmen – die Rede ist diesbezüglich von der Gleichbehandlung der Konkurrenten – sowie die Freizügigkeit der Berufstätigen (vgl. Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 43). Überlegungen zur Berufswahl-, zur Berufszugangsfreiheit und zur Freizügigkeit der Berufstätigen interessieren im vorliegenden Verfahren nicht.