Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wirtschaftsfreiheit bei alledem aber nicht ihres Gehalts entleert werden darf. Immerhin ist nach all dem Gesagten zu bedenken, dass eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit – und damit indirekt ebenso der Eigentumsgarantie – gegeben ist, falls eigentumsbeschränkende Massnahmen bloss unter dem "Deckmantel der Raumplanung" einen Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezwecken, um bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsformen vor Konkurrenz zu schützen oder in ihrer Existenz zu sichern (BGE 102 Ia 104 E. 5a). 4. Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Dieses Grundrecht hat seinen Vorläufer in Art.