Soweit derartige Zielsetzungen die Nutzungsmodalitäten des Grundeigentums regeln, ziehen sie Einschränkungen der gewerblichen und wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit nach sich. Derlei steht nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit, solange die betreffende Massnahme raumplanerisch bedingt und mit der Zielsetzung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (vgl. Art. 75 BV) vereinbar ist. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wirtschaftsfreiheit bei alledem aber nicht ihres Gehalts entleert werden darf.