27 RPG N 14 ff.). Sodann hält die Vorinstanz zutreffend weiter fest, dass raumplanerische Massnahmen, welche die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sichern, einen verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannten öffentlichen Zweck erfüllen. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren der Hinweis der Vorinstanz, dass Vorkehren (unter Umständen) in verfassungskonformer Weise sozialpolitische Ziele verfolgen dürfen. Soweit derartige Zielsetzungen die Nutzungsmodalitäten des Grundeigentums regeln, ziehen sie Einschränkungen der gewerblichen und wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit nach sich.