Diese Voraussetzungen bilden im Folgenden das massgebliche Programm für die Prüfung der hier strittigen Tourismuszone. Die Vorinstanz weist eingangs in Erwägung 4 sodann darauf hin, dass beispielsweise bau- und planungsrechtliche Vorschriften vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand halten würden, falls solche im Hinblick auf das damit verfolgte raumordnungsrelevante Ziel geeignet, erforderlich und angemessen seien. Auch dieser weitere grundsätzliche Ansatz ist nicht zu beanstanden (dazu: Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 RPG N 14 ff.).